Liefer- und Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines

a) Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige – Angebote, Aufträge, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen.

b) Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers sind unbeachtlich, auch wenn wir denselben nicht ausdrücklich widersprechen.

c) Mit Empfang unserer Auftragsbestätigung oder Entgegennahme der Ware erklärt der Käufer sein Einverständnis mit unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen.Änderungen derselben, sowie Nebenabreden, bedürfen der Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung

d) Nur schriftliche Vereinbarungen sind rechtsverbindlich. Mündlich und telefonisch getroffene Abmachungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung bindend.

e) Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend

f) Unsere Auftragsbestätigung bindet den Besteller an den Auftrag, eine Streichung oder Spezifikationsänderung ist nicht mehr möglich.

2. Kreditwürdigkeit

Der Verkäufer ist trotz erfolgter Bestätigung jederzeit berechtigt, Sicherheitsleistung zu verlangen, ohne dass dieses Verlangen näher begründet zu werden braucht. Erfolgt Sicherheitsleistung vom Käufer nicht innerhalb der von uns festgesetzten Frist, so können wir die Auftragsausführung verweigern, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.

3. Liefermenge

Unsere Preise werden für die volle Liefermenge berechnet, einschließlich einer Mehr- oder Minderlieferung von 5 % gegenüber der Bestellmenge.

4. Abnahmeverpflichtung

Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Endabnahmetermins ist der Verkäufer nach einer Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und Lagerkosten zu verrechnen. Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, nach Überschreitung des Endabnahmetermins vom Vertrag zurückzutreten und vom Käufer Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu verlangen.

5. Lieferfristüberschreitung

a) Alle Lieferzeitangaben, auch die der Auftragsbestätigung, stellen nur ungefähre Anhaltspunkte dar.

b) Die Überschreitung von vereinbarten Lieferfristen berechtigt den Käufer nur, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Leistungserstellung von mindestens 8 Wochen zu setzen. Sollte auch bis dahin aus betrieblichen Gründen des Verkäufers keine rechtzeitige Leistungserstellung erfolgen können, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt, ohne dass käuferseits Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche bestehen.

Zu den betrieblichen Gründen zählen dabei insbesondere Betriebsstörungen, gleich welcher Art, Streik, Aussperrung, Feuer, behördliche Eingriffe, Unruhen, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen bei uns und/oder unseren Vorlieferanten, welche die Erzeugung oder die Lieferung des Verkäuers verhindern oder erschweren. Die Aufzählung der Gründe erfolgt insoweit exemplarisch und nicht abschließend.

Sollten solche betrieblichen Gründe vorliegen, die dem Verkäufer ein Einhalten des vereinbarten Liefertermins erschweren oder unmöglich machen, ist der Verkäufer bereits vor Ablauf des Liefertermins wahlweise berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder eine Verlängerung der Lieferfrist um bis zu 8 Wochen zu fordern.

Soweit auch bis zum Ablauf der verlängerten Lieferfrist keine ordnungsgemäße Leistungserstellung aus betrieblichen Gründen möglich sein sollte, können sowohl der Verkäufer als auch der Käufer Vertragsrücktritt erklären. Im Falle des Vertragsrücktritts bestehen seitens des Käufers keinerlei Schadensersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber dem Verkäufer. Soweit verkäuferseits ein Vertragsrücktritt erkiart wird, wird vermutet, dass betriebliche Gründe vorliegen.

6. Preise

a) Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk!

b) Der Verkäufer halt sich 4 Wochen an den in der Auftragsbestätigung bezeichneten Preis gebunden, soweit in dieser Zeit keine Umstände vorliegen, die die Lieferung zu dem bezeichneten Preis unzumutbar erscheinen lassen. Sollten zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung oder dem Datum eines sonstigen Vertragsabschlusses und dem Lieferdatum mehr als 4 Wochen liegen, gehen eintretende Preiserhöhungen von Material, Fracht oder Zoll, die mittelbar oder unmittelbar mit der Lieferleistung im Zusammenhang bestehen, zu Lasten des Käufers.

c) Bei unbefristeten Aufträgen und Aufträgen auf Abruf besteht zwischen den Vertragspartnern Einverständnis darüber, dass für Abrufe, die länger als 3 Monate nach Auftragserteilung erfolgen, im Falle zwischenzeitlicher Preissteigerungen, die zum Zeitpunkt des Abrufes gültigen Preise zu bezahlen sind.

7. Zahlung

a) Die Zahlung ist rein netto, ohne Skontoabzug, in 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

b) Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Laufzeit des Gesamtauftrages.

c) Zahlungsverzug tritt ohne besondere Mahnung mit Ablauf des Fälligkeitstages ein.

d) Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Verzugszinsen und Spesen in jeweils banküblicher Höhe für ungedeckte Kredite in Rechnung zu stellen. Für jedes erforderliche Mahnschreiben wird ein Kostenbeitrag von 5,– € in Rechnung gestellt

e) Bei Zahlungsverzug werden sonstige offenstehende Forderungen des Käufers sofort zur Zahlung fällig, für noch offenstehende Lieferungen kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz verlangen.

f) Auch im Falle von Beanstandungen sind unsere Rechnungen zunächst in voller Höhe zu bezahlen, soweit nicht seitens des Verkäufers eine Beanstandung als unstreitig anerkannt wird oder rechtskräftig festgestellt ist.

g) Der Käufer ist zu einer Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8. Mängel

a) Die Ware ist nach Eingang sorgfältig zu prüfen.

Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich nach Ankunft der Ware, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche schriftlich mitzuteilen.

b) Bei Beanstandungen darf die Ware nicht der Verwendung zugeführt werden und ist für die Nachprüfung unangetastet stehen zu lassen.

c) Bei berechtigter Beanstandung und rechtzeitiger Reklamation gilt zwischen den Vertragspartnern als vereinbart, dass der Käufer kein Recht auf Ersatzlieferung hat, sondern nur Nachbesserung oder Minderung des Kaufpreises verlangen kann.

d) Mängelansprüche verjähren 1 Monat nach Zurückweisung oder Nachbesserung.

e) Der Verkäufer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, sofern der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, auch wenn die Mängelbeseitigung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

In diesem Fall ist der Käufer auf sein Recht zur Minderung beschränkt.

f) Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die durch den Liefergegenstand entstanden sind, besteht nicht.

9. Versand

a) Mit Übergabe der Ware an den Transportunternehmer, auch bei Franko, Fob oder Cif-Geschäften, gehen sämtliche Transportgefahren auf den Käufer über. Die Lieferung der Ware erfolgt unverpackt und ungeschützt gegen Rost.

b) Die Wahl des Transportmittels erfolgt im Namen des Käufers, sofern keine besonderen Versandvereinbarungen vorliegen.

Für Kosten und Schäden, die durch verspätetes Eintreffen der Ware, durch Fehlfrachten oder sonstige Umstände entstehen, haften wir nicht.

c) Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, auf dessen Namen und für dessen Rechnung, ohne dass damit eine Haftung für den Verkäufer begründet wird.

d) Bei LKW-Versand sind Transportschäden oder sonstige Mängel der Ware, unmittelbar bei Entladung des LKW’s auf dem Lieferschein zu dokumentieren und uns sofort anzuzeigen, ansonsten wird jegliche Haftung für Schäden ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, auch für einen bestehenden Kontokorrent-Saldo, in unbeschränktem Eigentum des Verkäufers.

b) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind dem Verkäufer unverzüglich zu meiden.

c) Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur in einem ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsverkehr berechtigt unter Vereinbarung einer Eigentumsvorbehaltsklausel.

d) Veräußert der .Käufer die von uns gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er schon jetzt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfalle bedarf.

Bei Zahlungsverzug ist der Käufer auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns seine Abkäufer zu nennen und uns die für die Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

Wir sind berechtigt, dem Drittkäufer den Übergang der Forderung auf uns mitzuteilen und ihm Anweisungen zu erteilen.

e) Bei laufender Verrechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldo-Forderung.

f) Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer auf Kosten des Käufers Rückgabe der Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Insoweit hat die Warenrückgabe durch den Käufer Sicherungsfunktion.

11. Schutzrechte

a) Für Produkte, die nach Zeichnungen, Mustern und dgl. angefertigt werden, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Für Schadenersatzansprüche Dritter und des Verkäufers trägt ausschließlich der Besteller Verantwortung und Kosten.

b) Muster oder Zeichnungen, die von uns angefertigt werden, bleiben unser geistiges Eigentum und gelten als vereinbartes vertragliches Schutzrecht. Zuwiderhandlungen berechtigen uns zur Forderung einer Vertragsstrafe von 3000,— € in jedem Einzelfall und Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Eslarn.

Als Gerichtsstand wird für beide Teile, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, das Amtsgericht Weiden vereinbart.

b) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt unter Ausschluss ausländischen Rechtes nur das für die Rechtsbeziehungen in der Bundesrepublik maßgebende Recht.

c) Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger schriftlicher Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.